Wir besorgen den Einzug Ihrer Forderungen

Inkasso

Die Zahl der Unternehmen, die von Forderungsausfällen betroffen sind, steigt. Viele andere Unternehmen aber auch Privatpersonen sind finanziell überfordert oder überschätzen ihre Leistungsfähigkeit. Hinzu kommt die schlechte Zahlungsmoral, die Gläubiger vor allem im Bereich Handel und Handwerk selbst in große Bedrängnis bringen kann.

Im Inkassobereich bieten wir Ihnen die vollständige Betreuung und übernehmen auf Wunsch das komplette Forderungsmanagement.

Wir erledigen für Sie alles von der Mahnung bis hin zu einem notwendigen Klageverfahren mit anschließender Zwangsvollstreckung, zügig und beharrlich, mit pro-aktiver Forderungssicherung im vorläufigen Rechtsschutz.

Unsere langjährige Erfahrung im Umgang mit zahlungsunwilligen Schuldnern kommt Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Forderung zugute, in jeder Phase des Inkassoprozesses mit dem Experten für diesen Bereich an Ihrer Seite. Dass wir unterstützend modernste Daten- und Kanzleiverwaltungssysteme im elektronischen Rechtsverkehr umfassend verwenden, ist für uns seit Jahren selbstverständlich.

Qualifizierte Anwälte für den Fachbereich und Mitarbeiter – ausnahmslos Rechtsfachwirte, Rechtsanwaltsfachangestellte und Steuerfachangestellte - entlasten Sie nicht nur professionell, sondern auch ganz nach Ihren Vorstellungen im Einzelfall. Mit der notwendigen Sensibilität für Ihre geschäftlichen Beziehungen oder kompromisslos – in jedem Fall in Ihrem Interesse, ganz wie Sie es wünschen.

Ihre Vorteile

Anders als bei vielen Inkasso-Dienstleistern zeichnet sich unser anwaltliches Inkasso vor allem durch folgende Gesichtspunkte aus:

  • Keine Jahresgebühr oder Mitgliedschaft
  • Keine Fall- oder Auslagenpauschale
  • Keine Vertragsbindung
  • Keine Bearbeitungsgebühr
  • Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren, was in der Regel bei den Kosten eines Inkassobüros nicht der Fall ist
  • Weitaus größere Wirkung der Zahlungsaufforderung vom Rechtsanwalt im Vergleich zu einem elektronischen Formbrief eines Inkassobüros
  • Seriosität der Anwaltsdienstleistung
  • Prüfung der Erfolgsaussichten und der Durchsetzbarkeit der Forderung durch Rechtsanwälte und Fachanwälte

Gerne können Sie uns die notwendigen Information zu Ihrer Forderungsangelegenheit ganz bequem auch online über dieses Formular übermitteln.

Im Bereich Inkasso für Sie zuständig

RAin Elke Olbrich, Dipl.-Jur. Univ.
Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Verkehrszivilrecht

» die Anwältin im Detail

RA Markus Rebl, Dipl.-Jur. Univ.
Gewerblicher Rechtsschutz, Baurecht, Architektenrecht und Sozialrecht

» der Anwalt im Detail

RA Stephan Grün
Arbeitsrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht und IT-Recht

» der Anwalt im Detail

Der Ablauf des Inkassoverfahrens

Kontaktaufnahme

Für einen Erstkontakt füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus oder melden sich telefonisch oder per Mail bei uns. Wir setzen uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung. Um schnellstmöglich die anwaltliche Mahnung versenden zu können, übersenden Sie uns sämtliche benötigte Unterlagen per E-Mail oder per Fax. Der Postversand ist natürlich auch möglich.

Das außergerichtliche Verfahren

Nach Prüfung der Unterlagen senden wir in der Regel noch am selben Tag ein außergerichtliches anwaltliches Mahnschreiben an den Schuldner, in welchem Ihr Schuldner zur unverzüglichen Begleichung der Forderung mit dem nötigen Nachdruck aufgefordert wird.

Sie haben zunächst keine Kosten für das vorgerichtliche Verfahren zu verauslagen.

In diesem Verfahrensstadium machen wir uns ein detailliertes Bild über die finanzielle Situation Ihres Schuldners.

Das gerichtliche Mahnbescheidsverfahren

Erfolgt weiterhin keine Zahlung, so leiten wir nach Rücksprache mit Ihnen das gerichtliche Mahnverfahren ein.

Es wird zunächst ein entsprechender Antrag bei Gericht eingereicht. Dieser berücksichtigt sämtliche Zinsforderungen sowie unter anderem die Kosten unserer Beauftragung. Den Mahnbescheid beantragen wir ohne Zeitverzögerung elektronisch noch am selben Tage.

Nach Stellung des Antrages wird der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt. Dieser kann innerhalb von 14 Tagen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Sofern dies der Fall ist würden wir nach Rücksprache das streitige gerichtliche Klageverfahren einleiten.

Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, beantragen wir nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Dieser Vollstreckungsbescheid ist der eigentliche Vollstreckungstitel. Nach dessen Erlass hat der Schuldner wiederum die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen Rechtsmittel einzulegen.

Tut er dies, so geht das Verfahren automatisch in das gerichtliche Verfahren über. Wir werden dabei als Ihre Prozessbevollmächtigten aufgefordert, die Forderung in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Da wir Ihren Anspruch von Beginn an betreut haben, haben wir grundsätzlich auch Kenntnis über mögliche Einwendungen oder Einreden des Schuldners und können so die Klage kurzfristig begründen, um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden.

Das streitige gerichtliche Verfahren

Wenn die Forderung bestritten wird und zu erwarten ist, dass auf einen Mahnbescheid direkt ein Widerspruch erfolgen wird, kann die direkte Erhebung einer Klage sinnvoller sein. Wir beraten Sie selbstverständlich zu den Erfolgsaussichten und den Kosten.

Wird auf einen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid hin ein Rechtsbehelf durch den Schuldner eingelegt, lässt sich die Forderung nur durch die Überleitung in das streitige Verfahren realisieren. Auch hier beraten wir Sie zu den Erfolgsaussichten und Kosten.

Das Zwangsvollstreckungsverfahren

Im Zwangsvollstreckungsverfahren leiten wir die Pfändung in sämtliche uns bekannten, pfändbaren Vermögenswerte ein. Wir nutzen dabei alle Informationen, die wir während des gesamten Verfahrens erhalten haben. Soweit wir Anhaltspunkte haben, prüfen wir selbstverständlich vorab, ob Vermögen vorhanden ist (z. B. mittels eines Grundbuchauszugs).

Bei fruchtloser Pfändung beantragen wir die Abgabe der Vermögensauskunft, früher auch bekannt als „Offenbarungseid“ und „Eidesstattliche Versicherung“ . Dies hat gravierende negative Auswirkungen für den Schuldner und führt in der Regel dazu, dass nicht einmal mehr Handyverträge abgeschlossen werden können. Häufig versucht der Schuldner daher alles, um dies zu verhindern und begleicht die Forderung.

Sollte die Forderung noch nicht vollständig erfüllt sein, überwachen wir auf Ihren Auftrag hin die Forderung bis zu 30 Jahre und versuchen diverse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Rücksprache erneut. Natürlich werden hierbei sämtliche angefallenen Kosten und Zinsen geltend gemacht.
Die Vollstreckung aus dem Titel ist 30 Jahre lang möglich.

Die Kosten des Anwaltsinkasso

Im Folgenden erhalten Sie Informationen zu den Kosten des Inkassoverfahrens. Wie Sie sehen lohnt auch die Verfolgung geringer Forderungen.

Insbesondere durch unsere günstigen Pauschalgebühren verringert sich Ihr Kostenrisiko in erheblichem Maße, sollte die Forderung nicht beigetrieben werden können.

Die Kosten im vorgerichtlichen Bereich

Im vorgerichtlichen Bereich stellen wir Ihnen keine Kosten vorab in Rechnung. Wir machen unsere Kosten direkt bei Ihrem Schuldner geltend. Dieser hat diese Kosten, sofern er sich in Verzug befindet (§§ 280 I, II, 286 BGB), in vollem Umfang zu tragen.

Die Kosten für das Mahnverfahren und das gerichtliche Verfahren

Die Kosten im gerichtlichen Verfahren bestimmen sich nach der Höhe Ihrer Forderung. Je höher die Forderung ist, desto höher sind die Kosten des Verfahrens. Somit sind auch relativ geringe Forderungsbeträge sinnvoll verfolgbar. Bei Verurteilung des Schuldners hat dieser selbstverständlich die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten unserer Beauftragung zu tragen.

Beispielsrechnung der Gesamtkosten des Mahnbescheidsverfahrens (inkl. Anwaltskosten)

ForderungshöheRechtsanwaltAuslagenUSt.GerichtKosten
bis 500,0045,009,0010,2632,0096,26
bis 1.000,0080,0016,0018,2432,00146,24
bis 1.500,00115,0020,0025,6535,50196,15
bis 2.000,00150,0020,0032,3044,50246,80
bis 3.000,00201,0020,0041,9954,00316,99
bis 4.000,00252,0020,0051,6863,50387,18
bis 5.000,00303,0020,0061,3773,0457,37
bis 6.000,00354,0020,0071,0682,50527,56
bis 7.000,00405,0020,0080,7592,00597,75
bis 8.000,00456,0020,0090,44101,50667,94
bis 9.000,00507,0020,00100,13111,00738,13
bis 10.000,00558,0020,00109,82120,50808,32
bis 13.000,00604,0020,00118,56133,50876,06
bis 16.000,00650,0020,00127,30146,50943,80
bis 19.000,00696,0020,00136,04159,501.011,54
bis 22.000,00742,0020,00144,78172,501.079,28
bis 25.000,00788,0020,00153,52185,501.147,02

Bitte beachten Sie: Bei arbeitsrechtlichen Mahnverfahren trägt grundsätzlich jede Partei die gerichtlichen Kosten sowie die Anwaltskosten selbst.

Allgemeine Fragen zum Anwaltsinkasso

Nachfolgend finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum Anwaltsinkasso.

Selbstverständlich ist dies nur ein Auszug, sollten Sie weitere Fragen zum Inkasso haben, beraten wir Sie jederzeit gerne.

Muss ich Kosten verauslagen?

Im vorgerichtlichen Verfahren brauchen Sie zunächst keinerlei Kosten zu verauslagen. Sämtliche Kosten hat der Schuldner als Verzugsschaden (§§ 280 I, II i. V. m. 286 BGB) zu tragen.

Wir holen sämtliche verfügbaren Informationen über Ihren Schuldner und dessen Zahlungsmoral sowie über ggf. vom Schuldner geltend gemachte Einwendungen oder Einreden gegen Ihre Forderung ein und machen uns so ein umfassendes Bild über die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens.

Muss der Schuldner die Anwaltskosten zahlen?

Voraussetzung für die Kostentragungspflicht des Schuldners ist, dass dieser sich zum Zeitpunkt unseres Tätigwerdens im Verzug befindet.

Verzug liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung aus einem von ihm zu vertretenen Grund verzögert. Voraussetzung für Verzug ist die Fälligkeit der Forderung und ggf. der Ablauf etwaiger Zahlungsziele, bzw. der 30 Tage gem. § 286 III BGB. Während des Verzugs hat der Schuldner zusätzliche Kosten zur Realisierung der Forderung als Verzugsschaden zu tragen.

Alle Mahnkosten werden als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht.

Wann verjährt meine Forderung?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 BGB).

Neben dieser regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es zusätzlich andere Verjährungsfristen. Die Frage der Verjährung wird selbstverständlich von uns im Vorfeld einer gerichtlichen Beitreibung umfassend geprüft.

Was kostet das gesamte Verfahren?

Die Kosten eines zivilrechtlichen Verfahrens richten sich in der Regel nach der Höhe der Forderung.

Im vorgerichtlichen Verfahren brauchen Sie keine Kosten zu verauslagen. Wir machen die kompletten Kosten direkt gegenüber dem Schuldner geltend, die dieser als Verzugsschaden zu tragen hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Grundsätzlich benötigen wir diejenigen Unterlagen, aus denen sich der Anspruch gegen den Schuldner ergibt. Dies können Rechnungen, Verträge, Auftragsbestätigungen etc. sein. Im Zweifel rufen Sie uns an und wir beraten Sie gerne.

Ab welcher Forderungshöhe ist ein Verfahren sinnvoll?

Grundsätzlich ist es sinnvoll, jede begründete Forderung ungeachtet Ihrer Höhe zu verfolgen, denn eine nicht erfüllte Forderung ist verschenktes Geld.

Wir versuchen die Kosten dadurch gering zu halten, dass wir mit dem gebotenen Nachdruck alle rechtlich zulässigen Maßnahmen treffen, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen.

Welche Kosten muss ich tragen, wenn der Schuldner insolvent wird?

Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist das eigentliche Hauptrisiko. Der beste Vollstreckungstitel ist bei einer Insolvenz wenig bis nichts wert.

Es ist jedoch zu differenzieren:

Schuldner behaupten meist zahlungsunfähig zu sein, um den Forderungen gegen sie zu entgehen. In der Regel bedeutet dies nur die Zahlungsunwilligkeit bzw. einen momentanen Zahlungsengpass. Bei momentanen Zahlungsengpässen kann durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen häufig schon ein Erfolg erzielt werden. Erste Teilzahlungen erfolgen meist sehr zeitnah.

Ist der Schuldner lediglich nicht zahlungswillig, zeigen wir ihm die weiteren Schritte und die hiermit verbundenen Unannehmlichkeiten und Kosten für ihn auf. Meist ist den Schuldnern ein negativer Schufa-Eintrag oder die Verpflichtung, eine Vermögensauskunft, früher auch bekannt als „Offenbarungseid“ und „Eidesstattliche Versicherung“ abgeben zu müssen, Grund genug Ihren Forderungen nachzugeben.

Davon zu unterscheiden ist jedoch die Situation, in der der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat. Hierbei kommt es besonders auf den Zeitpunkt dieser Abgabe an. Liegt dieser schon längere Zeit zurück, so kann es sein, dass sich die finanzielle Situation des Schuldners zwischenzeitlich wieder verbessert hat und erneute Vollstreckungsversuche wieder sinnvoll erscheinen.